Colloquium 2010: Islam - Säkularismus - Religionsrecht
Aspekte und Gefährdungen der Religionsfreiheit
(Colloquium 2010)
Teil I
Bereits wenige religionssoziologische Daten machen deutlich, warum Religionsfreiheit und Religionsrecht aktuelle, auch umkämpfte Themen sind: Gehörten noch bis in die 1960er Jahre hinein rd. 90% der Bevölkerung in Deutschland einer christlichen Kirche an, waren es 2007 noch 60%. Dem Islam wurden 2007 knapp 5% der Gesamtbevölkerung zugerechnet, den Konfessionslosen bereits rd. 29%, Tendenz steigend. Hier galt die Aufmerksamkeit den beiden wachsenden Gruppen: der Weltanschauung der (allerdings nicht vielen) Aktiven und Organisierten unter den Konfessionslosen, nämlich dem Säkularismus (oder Laizismus), und dem Islam, dessen Dynamik Prof. Ucar im ersten Teil des Colloquiums an drei Zahlen aufzeigte: Muslimischen Glaubens sind 5% der Gesamtbevölkerung, aber bereits 10% aller Schüler und 14% aller Grundschüler. Mehr noch: Es hat den Anschein, so Häberle, dass der Islam und der Säkularismus konträre Herausforderungen darstellen:
Alle islamischen Gemeinschaften akzentuieren sehr stark die Glaubensartikulation auch in der Öffentlichkeit, also die positive Religionsfreiheit. Je mehr sie wahhabitischen oder (anderen) theokratischen Richtungen folgen, desto stärker sehen sie Religion und Staat verschmolzen. Im Extrem (also in einem strikt theokratischen Regime) bliebe nur die positive Religionsfreiheit ausschließlich für ihre Gemeinschaft, die Religionsfreiheit aller anderen Bürger eines solchen Staates wäre eliminiert.
Der Säkularismus akzentuiert sehr stark die negative Religionsfreiheit, nämlich u.a. keinen Glauben haben zu müssen. Mit seiner Forderung nach strikter Trennung von Religion und Staat überdehnt der Säkularismus die negative Religionsfreiheit dahingehend, dass Religion aus der Öffentlichkeit möglichst ganz zu verschwinden habe und ein aseptisch religionsfreier Raum zu schaffen sei. Damit beeinträchtigt oder eliminiert er zugleich die positive Religionsfreiheit all’ der Bürger, die seinen Vorstellungen nicht zu folgen gewillt sind.
In Teil I des Colloquiums ging es Dr. Lothar Häberle, wissensch. Referent des Lindenthal-Instituts, in seinem Eingangsreferat u.a. darum, den Religionsbegriff auch einmal vor-juristisch zu beleuchten. Pars pro toto ließe sich kurzgefasst mit Jüngel Religion als Zusammenleben der Menschen mit Gott charakterisieren. "Endgültig gelingendes Leben" sei nicht erreichbar "durch dessen eigene Möglichkeiten"; deshalb gehöre zur Religion "immer eine elementare Unterbrechung des irdischen Lebenszusammenhangs, die freilich diesem zugute kommt". Wie die einzelne Religion dies sieht, mache ihr Selbstverständnis aus. Sowohl Benedikt XVI. als auch Habermas verwiesen darauf, dass der Glaube performativ sei, das ganze Leben des Gläubigen präge. - Da das eigene Bekenntnis nur eine Form der Weltdeutung unter vielen sei, müssten Religionen grundsätzlich eine Außensicht akzeptieren. Anderenfalls würden ihre Gläubigen Sektierer oder Fanatiker. Wer sich hingegen nur auf Außensichten beschränke, neige zu religiösem Relativismus. Habermas würde es so zusammenfassen: Die "moderne Form des religiösen Glaubens" sei ausgezeichnet "von der Relativierung des eigenen Standorts, die freilich keine Relativierung der Glaubenswahrheiten selbst zur Folge haben darf".
Angesichts dieser Konkurrenzsituation der Religionsgemeinschaften sei es nur folgerichtig, dass das staatliche Religionsrecht möglichst konsistente Rahmendaten für eine Wettbewerbsordnung schaffe. So könnten die Religionsgemeinschaften "die Absolutheit ihrer Botschaft gleichzeitig in friedlicher Koexistenz geltend machen", wobei der Staat selbst sich als guter Wettbewerbshüter einer eigenen Position enthalte. Er bleibe durch Nichtidentifikation religiös-weltanschaulich neutral.
Die beiden anderen Referate des ersten Colloquiumsteils beschäftigten sich mit den komplexen Beziehungen von Islam und Verfassungsstaat.
Prof. Bülent Ucar, der als in Deutschland geborener türkischstämmiger Moslem islamische Religionspädagogik an der Universität Osnabrück lehrt, betonte die Vielfalt des Islam. Die Scharia, das die gesamte Lebensführung regelnde islamische Recht, werde tatsächlich nur in wenigen islamischen Staaten (ganz) angewendet. Gleichwohl verursache die Scharia bei vielen Bundesbürgern erhebliche Ängste, da Vorschriften wie die Steinigung bei Ehebruch oder das Handabhacken bei Diebstahl archaisch anmuteten. Die Vielfältigkeit des Islam zeige sich etwa in den sehr unterschiedlichen Schulen im türkisch-persischen und im arabischen Raum. Deshalb führe es in die Irre, von "dem" Islam zu sprechen. Zudem erfahre der Glaube des Propheten im Diskurs der Gelehrten eine Fortentwicklung. Das könne sich auch auf das Verhältnis des Islam zum Verfassungsstaat westlicher Prägung auswirken. Ucar zeigte große Sympathie für das "deutsche Modell" deutlich akzentuierter positiver Religionsfreiheit: einerseits Trennung von Religion und Staat, andererseits indirekte Förderung von Religion durch den Staat. So könne Religion in der Gesellschaft einen Platz finden.
Bei aller Vielfalt des Islam räumte Ucar ein, dass im Islam eine enge Verzahnung von Religion und politischer Macht üblich sei. Auch Ucar selbst verspüre gelegentlich den Druck von Gruppen, die seine Äußerung, in einigen Jahren müsste man in Deutschland ohne ausländische Imame auskommen, nicht positiv aufnähmen; deshalb wohne er auch nicht in Osnabrück und habe keine öffentlich bekannte Telefonnummer.
Wie Ucar betonte auch Dr. Lukas Wick, als Arabist und Islamwissenschaftler in Bern über "Islam und Verfassungsstaat" promoviert, die Bedeutung gut ausgebildeter Imame. Wegen ihrer nicht nur theologischen, sondern auch gesellschaftlichen und politischen Multiplikatorfunktion könnten sie zur Aussöhnung von Islam und deutschem Verfassungsstaat beitragen. Inwieweit die grundsätzliche Trennung von Religion und Staat überhaupt vermittelbar sei, müsse die Analyse islamischer Autoritäten (ulama) zeigen: Zwar gebe es weder ein Lehramt noch eine Hierarchie in den Hauptrichtungen des Islam. Aber zumindest die Sunniten - 80% aller Moslems - würden die Autorität der Al Azhar-Universität in Kairo anerkennen. Alle bedeutenden Gelehrten der Al Azhar äußerten sich - wenngleich mit unterschiedlichen Nuancen - negativ zu konstitutionellen Werten wie Gleichberechtigung und Glaubensfreiheit. Komplett abgelehnt werde die Säkularisierung, wobei nicht unterschieden werde zwischen Säkularismus und Säkularisierung. Auch wenn die meisten muslimischen Länder formell Verfassungsstaaten seien, würden Despoten, Familienclans und kleine Machtzirkel nach Gutdünken schalten und walten. Gleichwohl hofft Wick darauf, dass Muslime in der westlichen Diaspora, wo sie als Minderheit weitgehende Freiheit und Gleichberechtigung erführen, positiv auf die innerislamische Debatte einwirken und einen auch theologischen Paradigmenwechsel einleiten könnten.
Dem stehe entgegen, so Wick, dass Saudi-Arabien mit viel Geld die wahhabitische Interpretation des Islam mit seinem literalistischen Rigorismus und seiner starken Verbindung von Religion und Staat fördere. Diese habe zu einer merklichen Radikalisierung von Muslimen beigetragen, vor der auch Muslime in Europa nicht völlig immun seien.
Ferner gebe es in der islamischen Theologie, so Wick, die Auffassung einer islamischen Urnatur (arab. fitra), nämlich die Vorstellung, dass jeder Mensch ursprünglich als Muslim geboren werde. Wer einer anderen Religion angehöre, entspreche letztlich nicht seiner natürlichen Geschaffenheit, pervertiere sozusagen seine Natur. Damit sei nachvollziehbar, warum Nicht-Muslime mit Muslimen nicht gleichbehandelt würden. Folglich gebe es im Islam für politische Ungleichbehandlung eine theologisch-anthropologische Basis, was sich mit den Vorstellungen etwa der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 nicht vertrage.
Die sich anschließende Diskussion der drei Referate war geprägt von vielen, zum Teil kritischen, aber immer respektvollen Nachfragen nach einzelnen Aspekten des Islam, wobei Prof. Ucar Hauptadressat war. Die Vielschichtigkeit und Bandbreite islamischer Ansichten zu Grundrechten, Verfassungsstaat, Trennung von Religion und Staat, Gleichberechtigung von Mann und Frau etc. schien noch einmal auf und wurde in ihrer Breite von Ucar und Wick ausgeleuchtet und vermessen. Deutlich wurde auch, dass viele islamische Positionen Religion und Staat (mit seinem Gewaltmonopol) enger verbunden sehen, als es in anderen Religionen üblich ist.
Teil II
Damit muss nun der Verfassungsstaat leben und umgehen. Wie er das kann, war Gegenstand des II Teil des Colloquiums, der schwerpunktmäßig dem Religionsrecht gewidmet war und auf dem drei Professoren für Öffentliches Recht referierten. Professor Stefan Muckel von der Universität zu Köln hielt die vom Islam ausgehenden Herausforderungen für das deutsche Religionsrecht für lösbar, ohne dass es deshalb eines besonderen Entgegenkommens des Rechts bedürfe. Zwar passe die Religion des Islam nicht zum deutschen Religionsrecht, dieses sei jedoch so offen konzipiert, dass es auch den Muslimen und ihren Organisationen genügend Angebote mache und Chancen gebe, die Herausforderungen zu bewältigen. Allerdings müssten konkrete Problemlösungen von Fall zu Fall mühsam erarbeitet werden. Dabei sei vieles auf dem Weg des Kompromisses möglich, indem der Religionsfreiheit einerseits und der mit dieser kontrastierenden Rechtsposition andererseits in optimaler Weise Rechnung getragen werde (sog. "praktische Konkordanz"). Muckel war zuversichtlich, dass es den Muslimen gelingen werde, Religionsgemeinschaften zu bilden (eine der Voraussetzungen für islamischen Religionsunterricht). Allerdings brauche das Zeit und Geduld. Die Vorschläge des Wissenschaftsrates zu islamischen Studien an deutschen Hochschulen hält Muckel für verfassungsrechtlich problematisch wegen der Mitwirkung islamischer Verbände in Beiräten. Durch die Auswahl der Verbände alleine greife der Staat nämlich schon in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ein.
Professor Hans Michael Heinig, Staatsrechtslehrer an der Universität Göttingen und Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, hielt das deutsche Religionsrecht auch angesichts säkularistischer und laizistischer Tendenzen für gut aufgestellt. Es ist mit der Trennung von Staat und Kirche (bzw. Religionsgemeinschaften) einerseits, Kooperation beider andererseits sowie einer wohlwollend-offenen religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates zukunftsfähig. Anders als bei stärkerer Trennung von Religion und Staat fördere es vorrangig die Integration (rechtstreuer) Religion statt deren Exklusion. Auch wenn nicht erst seit Dawkins weltweitem Bucherfolg militante Atheisten vermehrt von sich Reden machten und die Zahl der Konfessionslosen stark gewachsen sei, sei der tatsächliche Organisationsgrad säkularistischer Gruppen gering, da die Frontstellung zum Christentum allein wenig Bindung schaffe. Säkularistische Forderungen, das Recht auf öffentliche Religionsausübung generell abzuschaffen, stünden gegen die in Art. 4 GG gewährleistete positive Religionsfreiheit. Gegenüber der Auffassung, wegen der Integrationsprobleme des Islam solle der Staat, da er ja nicht alle Religionsgemeinschaften gleich gut behandeln könne, alle gleich schlecht behandeln müssen, warnte Heinig vor einer "Nivellierung nach unten". Weder die negative Religionsfreiheit noch die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates rechtfertigten es, die Öffentlichkeit von Religion zu bekämpfen. Die Freiheitsbilanz eines laizistischen Systems falle im Ergebnis schlechter aus, und die politischen Kosten einer radikalen Änderung hin zu einem solchen System wären hoch. Es gebe gute Gründe für den religionsfördernden Weimarer Kompromiss, der im GG eine gute Fortschreibung erfahren habe.
Professor Stefan Magen, gerade auf einen Lehrstuhl an der Ruhr-Universität Bochum berufen, stellte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, an dem er einige Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war, in den Mittelpunkt seiner Überlegungen zum Dreiecksverhältnis von a) positiver Religionsfreiheit (der Gläubigen unterschiedlicher Religionen), von b) negativer Religionsfreiheit (vor allem der Nichtgläubigen) und c) dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat. Der Staat müsse versuchen, beide Freiheitspositionen in Einklang zu bringen. Das Staatskirchenrecht werde - nicht zuletzt als Reaktion auf Säkularisierung und Individualisierung von Gesellschaft und Religion - heute nicht so sehr institutionell, sondern mehr als früher als zusätzliche Entfaltung des Grundrechts der Religionsfreiheit verstanden. Mit der grundrechtlichen Deutung einher gehe sogar eine Stärkung und Behauptung der positiven Religionsfreiheit im Verhältnis zur negativen. Dadurch werde der laizistische Versuch vereitelt, die individuelle Religionsfreiheit gegen staatskirchenrechtliche Institutionen (Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge, etc.) in Anschlag zu bringen als Abwehrrechte von Minderheitsreligionen und Atheisten gegen jegliche Religionsförderung durch den Staat. Bei den Konflikten um Kreuz und Kopftuch in der Schule sei besser von der Neutralität des Staates her zu argumentieren als von der negativen Religionsfreiheit. Der weltanschaulich inkompetente Staat dürfe die Ausstattung seiner Schulen mit Kruzifixen nicht anordnen; auch könne er der verbeamteten Lehrerin als Repräsentantin des Staates ihre religiös bekenntnishafte Bekleidung (Kopftuch) untersagen. Um die friedliche Koexistenz der so unterschiedlichen Religionen bewirken und "Heimstatt aller Bürger" sein zu können, müsse der Staat neben seiner religiösen Inkompetenz auch das Verbot der Identifikation mit einer bestimmten Religion beachten. Gerade für Minderheitsreligionen sei deren symbolische Anerkennung als gleichberechtigte Religion wichtig. Auch Magen bescheinigte dem deutschen Religionsrecht, dass es - obwohl "von gegenläufigen Strömungen" wie Islam und Säkularismus "in die Zange genommen" - mit der in ihm angelegten Klugheit durchaus Religionskonflikte eindämmen und abbauen könne.
In der Diskussion der drei Referate des II. Teils des Colloquiums wurde u.a. zur europäischen Ebene des Religionsrechts bemerkt, mit dem Lissabon-Vertrag (Art. 17 AEUV) und der Grundrechte-Charta (Art. 10) sei der Status, den Religionsgemeinschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union genießen, abgesichert und das Dialogprinzip verankert (Muckel). Die Baustelle in Europa sei nicht mehr Luxemburg (Europäischer Gerichtshof), sondern zunehmend Straßburg (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]) mit anhängigen Verfahren über Kirchensteuer, kirchliches Dienstrecht etc.. In einem Interview habe die scheidende deutsche Richterin Jaeger durchblicken lassen, im EGMR gebe es "eine Agenda", die anderen Prämissen als die bisherige deutsche Praxis folge, weil "Karlsruhe immer so kirchenfreundlich sei" (Heinig). Zum Paradigmenstreit über die Begriffe Staatskirchenrecht, in dem sich zwei Partner gegenüber stünden, und Religionsverfassungsrecht, das vom Staat erlassen werde, so die Anmerkung von Professor Manfred Spieker (Präsident der das Lindenthal-Institut tragenden Stiftung), wurde u.a. darauf verwiesen, Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften würden "unter dem Grundgesetz" leben (Heinig, Muckel). Bei allem dürfe man den Eigenwert und Eigensinn der Religion nicht aus dem Blick verlieren und solle nicht nur auf deren gesellschaftlichen Nutzen abstellen (Heinig). Auf die Frage nach der Beurteilungskompetenz, was eine Religion sei und was nicht, wurde trotz des weitgehenden Selbstbestimmungsrechts jeder Religionsgemeinschaft verwiesen auf die Plausibilitätsprüfung, der auch der religiös inkompetente Staat eine Gemeinschaft unterziehen könne und müsse (Magen, Muckel). Die wehrhafte Demokratie verfüge auch über das Instrument des Verbots einer Gemeinschaft, aber dies sei nicht an der Lehre, sondern ausschließlich am tatsächlichen Verhalten einer Gemeinschaft und deren Angehörigen zu messen (Heinig).
Zum Abschluss wies der Diskussionsleiter Professor Winfried Kluth, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Halle darauf hin, dass in Sachsen-Anhalt mit seinen nur 15% Christen der Dreikönigstag staatlicher Feiertag sei, was in Köln bzw. NRW nicht der Fall ist. Jeder gläubige Bürger solle in Schule, Gesellschaft und Staat Einfluss nehmen und so auch den Wert der positiven Religionsfreiheit stärken.